Covid-19-Informationen

Aufbau der Corona-Verordnung ab dem 25. August

Allgemeiner Teil:
Basisschutzmaßnahmen, die für ALLE und IMMER gelten: Abstand – Händehygiene sowie medizinische Masken in öffentlich- / im Rahmen eines Besuchs- und Kundenverkehrs  zugänglichen Innenräumen  Unabhängig von Warnstufen und Inzidenzwerten.

Geimpft

Genesen

Getestet

Als ‚Geimpft‘ im Sinne der Verordnung gilt:
Person mit Nachweis der vollständigen Schutzimpfung – dies ist
der Fall, wenn seit der Zweitimpfung (Johnson & Johnson nur
Einmal-Impfung) 14 Tage vergangen sind.
Für Genesene gilt dies sofort und bereits nach einer Impfung

Als ‚Genesen‘ im Sinne der Verordnung gilt:
Person mit Genesenen-Nachweis,
d.h. positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und
maximal 6 Monate zurückliegt

Als ‚Getestet‘ gilt eine Person mit nachstehendem Nachweis:
– PCR-Test maximal 48 Stunden gültig
– PoC-Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden gültig
– Selbsttest (unter Aufsicht) maximal 24 Stunden gültig

Besonderer Teil 1: 3G
3G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte,
Genesene und Getestete) ab Warnstufe 1
• Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünfte
oder Veranstaltungen in geschlossenen
Räumen mit mehr als 25 bis 1000 Personen
(mit Ausnahmen)
• Innengastronomie
• Beherbergung (Test bei Anreise + zweimal
pro Woche des Aufenthalts)
• körpernahe Dienstleistungen
• Sport in geschlossenen Räumen


Warnstufe 1

Besonderer Teil 2:
„Superspreading Events“
Weitergehende Sonderregelungen für
Bereiche mit hoher Gefahr für
Mehrfachansteckungen
• Veranstaltungen mit mehr als 1000
Personen genehmigungspflichtig (bis
25.000 Personen)
• Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars
(Kapazitätsbegrenzung 50%)

 


Unabhängig von Warnstufe

Besonderer Teil 3:
Sonderregelungen
• Regelung für Saisonarbeiter*innen
• Kita und Schulen (Testkonzept, etc.)
• Zutritt zu Krankenhäusern, Alten- &
Pflegeheimen, Einrichtungen der
Behindertenpflege (3G-Regelung)
• Wahlen

 

 


Unabhängig von Warnstufe

+++ WICHTIG: KEIN Zutritt oder Inanspruchnahme von (Dienst-)Leistungen ohne 3G möglich +++